Gallery›Heidelberg University Library›Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 26 § 1: Der König ist oberster Richter, Ldr. III 26 § 2: Keine Pflicht der Schöffenbarfreien zur Teilnahme am Ordal; (2) Ldr. III 26 § 3: Schöffenbarfreier Vater vererbt Schöffenstuhl an ältesten Sohn; (3) Ldr. III 27: Scheidung wegen Ehehinderniss mit bleibenden Rechten für die Kinder; (4) Ldr. III 29 § 1, Satz 2: Schöffenbarfreier erhebt per Eid Anspruch auf sein Stammgut; (5) Ldr. III 29 § 2: Der ältere von zwei Erben teilt das Erbgut, der jünger wählt aus.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 26 § 1: Der König ist oberster Richter, Ldr. III 26 § 2: Keine Pflicht der Schöffenbarfreien zur Teilnahme am Ordal; (2) Ldr. III 26 § 3: Schöffenbarfreier Vater vererbt Schöffenstuhl an ältesten Sohn; (3) Ldr. III 27: Scheidung wegen Ehehinderniss mit bleibenden Rechten für die Kinder; (4) Ldr. III 29 § 1, Satz 2: Schöffenbarfreier erhebt per Eid Anspruch auf sein Stammgut; (5) Ldr. III 29 § 2: Der ältere von zwei Erben teilt das Erbgut, der jünger wählt aus.
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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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