Gallery›Heidelberg University Library›Lehenrecht: (1) Lnr. 15 § 3: Belehnung nach Verweisung des Oberlehnsherren an einen Unterlehnsherren, Bezeugen der Forderung einer Belehnung dieser Art auf ein Reliquar; (2) Lnr. 16: Neubelehnung nach ausgestztem Besitzanspruch ewährend einer Frist von Tag und Jahr; (3) Lnr. 17: Belehnung eines Gutes an einen neuen Lehensnehmer in Gegenwart des bisherigen ohne dessen Einspruch; (4) Lnr. 18 § Satz 1: Aussageverweigerung des Lehensherrn gegenüber der Klage seines Lehensnehmer vor der anstehenden Verhandlung; (5) Lnr. 18 Satz 2: Verpflichtung der Belehnung trotz eines noch offenen Streifalls in 4.
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Lehenrecht: (1) Lnr. 15 § 3: Belehnung nach Verweisung des Oberlehnsherren an einen Unterlehnsherren, Bezeugen der Forderung einer Belehnung dieser Art auf ein Reliquar; (2) Lnr. 16: Neubelehnung nach ausgestztem Besitzanspruch ewährend einer Frist von Tag und Jahr; (3) Lnr. 17: Belehnung eines Gutes an einen neuen Lehensnehmer in Gegenwart des bisherigen ohne dessen Einspruch; (4) Lnr. 18 § Satz 1: Aussageverweigerung des Lehensherrn gegenüber der Klage seines Lehensnehmer vor der anstehenden Verhandlung; (5) Lnr. 18 Satz 2: Verpflichtung der Belehnung trotz eines noch offenen Streifalls in 4.
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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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