Lehnsrecht: (1) Lnr. 1: Heerschildordnung ; (2) Lnr. 1: Lehre des Lehnsrecht; (3) Lnr. 2 § 1: Lehensunfähige; (4) Lnr. 2 § 2: Lehensvergabe an Bauern bei Ausschluss seines Erben; (5) Lnr. 2 § 2, Satz : Ablehnung der Lehnserneuerung; (6) Lnr. 2 § 2 Satz 2: Zeugnisunfähige; (7) Lnr. 2 § 4: Heerschildfähiger (= Lehensfähiger) verhindert Schwur des Bauern; (8) Lnr. 2 § 5: Lehnsvertrag unter Heerschildlosen (Lehnsunfähigen); (9) Lnr. 2 § 6: Heerschildlose belehnen Heerschilddträger, kein Anspruch auf Lehenserneuerung durch neuen Herren.
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Lehnsrecht: (1) Lnr. 1: Heerschildordnung ; (2) Lnr. 1: Lehre des Lehnsrecht; (3) Lnr. 2 § 1: Lehensunfähige; (4) Lnr. 2 § 2: Lehensvergabe an Bauern bei Ausschluss seines Erben; (5) Lnr. 2 § 2, Satz : Ablehnung der Lehnserneuerung; (6) Lnr. 2 § 2 Satz 2: Zeugnisunfähige; (7) Lnr. 2 § 4: Heerschildfähiger (= Lehensfähiger) verhindert Schwur des Bauern; (8) Lnr. 2 § 5: Lehnsvertrag unter Heerschildlosen (Lehnsunfähigen); (9) Lnr. 2 § 6: Heerschildlose belehnen Heerschilddträger, kein Anspruch auf Lehenserneuerung durch neuen Herren.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. Bildstreifen teilweise durch vertikale Trennungen geteilt. (1) Sieben Heerschilde in heraldischer Ordnung jeweils von rechts nach links: 1. König: Adler, 2. geistliche Reichsfürsten: Bischof mit Mitra, Buch und Bischofsstab, 3. weltliche Reichsfürsten: steigender Löwe auf goldenem Grund, Wappen der Markgrafen von Meißen, 4. freie Herren: zwei Fische, Wappen der Grafen von Werningerode, 5. schöffenbare Leute und Ministerialen, 6. Vasallen der schöffenbaren Leute und Ministerialen, 7. lt. Text unbestimmt, daher verstümmeltes Wappenschild ohne Blasonierung. (2) Ein bärtiger Lehrer des Lehensrechts sitzt vor seinem Schüler und deutet mit der linken Hand auf den nebenstehenden Unterrichtsgegenstand, den Rechtstext. (3) Lehensunfähige, Bauer mit Knüppel, eine Frau, ein Priester mit Tonsur und ein Kaufmann mit Elle, stehen vor einem mit Schapel gekennzeichneten Lehensherr, der seinen Blick abwendet und mit einer Unfähigkeitsgeste, er fasst den Unterarm seiner rechten Hand, seine Handlungsunfähikgeit signalisiert. (4) Der wieder mit Schapel in seiner Würde gekennzeichnete Lehensgeber sitzt auf einem Kastenthron und umschließt mit seinen Händen die des vor ihm stehenden Bauern als Zeichen der Belehnung (Kommendation). Hinter dem Bauern steht dessen Kind, das vom Erbe dieses Lehens jedoch ausgeschlossen wird. (5) Der Bauer hält seine Hände dem neuen Lehnsherren entgegen, der seinen Blick abwendet und mit einer Unfähigkeitsgeste die Lehnserneuerung ablehnt. (6) Links stehen zwei Bauern, die ihrem Lehensherrn gegenüber auf eine Reliquie schwören möchten, daran aber von dem Gegner des Lehnsherrn gehindert werden, indem dieser ihre Handgelenke ergreift. (7) Ein Heerschildfähiger mit umgehängten Wappenschild, verhindert den Schwur eines Heerschildlosen, indem er dessen Schwurhand am Handgelenk packt. (8) Lehensakt (Kommendation) zwischen zwei Heerschildlosen, die voreinander stehen und der linke seine Hände in die des rechten legt. (9) Ein Heerschildfähiger mit Schild empfängt von einem Priester und einer Frau ein Lehen. Der neue Lehnsherr am rechten Rand verweigert ihm darauffolgend die Erneuerung des Lehens, indem er die Geste der gereichten Hände übergeht, sich abwendet und die Unfähigkeitsgeste macht.

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