Landrecht zweites Buch: (1) Ldr. II 22 § 1: Zeugnis gegen den Richter; (2) Ldr. II 22 § 2: Zeugnis mit dem Richter; (3) Ldr. II 22 § 3: Zeugnis über Eintritt ins Kloster; (4) Ldr. II 22 § 4: Siebenereid; (5) Ldr. II 22 § 5: Zeugeneid des Beklagten gegen sich selbst.
Heidelberg University Library

Landrecht zweites Buch: (1) Ldr. II 22 § 1: Zeugnis gegen den Richter; (2) Ldr. II 22 § 2: Zeugnis mit dem Richter; (3) Ldr. II 22 § 3: Zeugnis über Eintritt ins Kloster; (4) Ldr. II 22 § 4: Siebenereid; (5) Ldr. II 22 § 5: Zeugeneid des Beklagten gegen sich selbst.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. Der Richter mit Grafenhut sitzt jeweils rechts auf einem gepolsterten Kastensitz am rechten Rand des Bildstreifens, links im Bild stehen die Zeugen, in der Regel mit auffälligen Schwurgesten. (1) Der Beweisführer steht in der Mitte und schwört mit den beiden Dingpflichtigen (selbdritt) auf eine Reliquie, auf die ebenfalls der der Fronbote schwört, der sich mit der Fronbotenpeitsche in der Hand zum Richter umdreht. (2) Der Beweisführer und drei Schöffen schwören auf eine Reliquie, auf die unter den Augen des Richters ebenfalls der Fronbote, der in der linken Hand die Fronbotenpeitsche hält, schwört. (3) Sieben Standesgenossen bezeugen vor dem Richter den Klostereintritt des vor ihnen hockenden Mannes, der mit der Kutte als Mönch gekennzeichnet ist. (4) 21 Männer sind zur Befragung als Zeugen vor den Richter getreten. (5) Vor dem Richter sitzt ein Mann, der Beweisgegner, der in der linken Hand die Reliquie hält, auf die er schwört und sich dabei selbst belastet. Hinter ihm steht der Beweisführer mit seinem Zeugen sowie drei weitere Zeugen.

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