Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 32 § 10: Beklagter zahlt Bußgeld an Kläger und Gewette an Richter ; (2) Ldr. III 33 § 1, 2: Recht der einzelnen Stämme vor dem König; (3) Ldr. III 33 § 3-5: Ablehnen der Aufforderung zum Zweikampf außerhalb des eigenen Landes; König richtet über Grundeigentum nach dem Recht des Landes; (4) Ldr. III 34 § 1: Befreien aus der Reichsacht mit Königsbrief;  (5) Ldr. III 34 § 1: Der von der Acht befreite überreicht binnen zweiwöchiger Frist dem Richter den Königsbrief.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 32 § 10: Beklagter zahlt Bußgeld an Kläger und Gewette an Richter ; (2) Ldr. III 33 § 1, 2: Recht der einzelnen Stämme vor dem König; (3) Ldr. III 33 § 3-5: Ablehnen der Aufforderung zum Zweikampf außerhalb des eigenen Landes; König richtet über Grundeigentum nach dem Recht des Landes; (4) Ldr. III 34 § 1: Befreien aus der Reichsacht mit Königsbrief; (5) Ldr. III 34 § 1: Der von der Acht befreite überreicht binnen zweiwöchiger Frist dem Richter den Königsbrief.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Beklagter zahlt Bußgeld an Kläger und Gewette an Richter. (2) Vor dem König stehen der Sachse mit einem Messer in der Hand ("Sax"), der Franke mit pelzverbrämten Mantelkragen, der Thüringer mit einem Fisch ("Heringesser") und eine Frau als Vertreterin der Schwaben. (3) Der Angeklagte steht und deutet auf seinen Grund und weist den mit Schwert und Schild Gerüsteten ab, da dieser nicht auf seinem Grund steht. Rechts im Bild der König als Richter. (4) Der von einem Richter geächtete Mann erhält vom König den Königsbrief, der ihn aus der Acht befreit (Brief mit Siegel, Textbeginn: "Fridericus dei gratia Romanorum rex et semper augustus"). Der so aus der Acht befreite Mann schwört dabei auf die Reliquie, binnen zweiwöchiger Frist (symbolisiert durch die Zahl II) vor den Richter zu gehen. Die römische Zahl VI gibt die sechs Wochen an, während der der Mann zuvor dem König gefolgt war. (5) Der von der Acht befreite Mann reicht den Königsbrief fristgerecht (binnen zwei Wochen, dafür die Zahl II) dem Richter, der ihn mit der Acht belegt hatte.

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