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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Beklagter zahlt Bußgeld an Kläger und Gewette an Richter. (2) Vor dem König stehen der Sachse mit einem Messer in der Hand ("Sax"), der Franke mit pelzverbrämten Mantelkragen, der Thüringer mit einem Fisch ("Heringesser") und eine Frau als Vertreterin der Schwaben. (3) Der Angeklagte steht und deutet auf seinen Grund und weist den mit Schwert und Schild Gerüsteten ab, da dieser nicht auf seinem Grund steht. Rechts im Bild der König als Richter. (4) Der von einem Richter geächtete Mann erhält vom König den Königsbrief, der ihn aus der Acht befreit (Brief mit Siegel, Textbeginn: "Fridericus dei gratia Romanorum rex et semper augustus"). Der so aus der Acht befreite Mann schwört dabei auf die Reliquie, binnen zweiwöchiger Frist (symbolisiert durch die Zahl II) vor den Richter zu gehen. Die römische Zahl VI gibt die sechs Wochen an, während der der Mann zuvor dem König gefolgt war. (5) Der von der Acht befreite Mann reicht den Königsbrief fristgerecht (binnen zwei Wochen, dafür die Zahl II) dem Richter, der ihn mit der Acht belegt hatte.
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