Gallery›Heidelberg University Library›Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 89: Gutgläubige Inbesitznahme fremder Sachen aus dem Badehaus; (2) Ldr. III 89: Gutgläubige Inbesitznahme fremder Sachen aus einer Mühle; (3) Ldr. III 90 § 1: Begraben eines Ermordeten im Beisein von Zeugen; (4) Ldr. III 90 § 2: Begräbnis des Ermordeten erfordert Genehmigung des Richters während des Prozesszeitraums; (5) Ldr. III 90 § 3: Beherbigen eines Verwundeten; Tod des Verwundeten und Aufwandsentschädigung durch dessen Erben; (6) Ldr. III 91 §1: Beherbergen eines Gastes.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 89: Gutgläubige Inbesitznahme fremder Sachen aus dem Badehaus; (2) Ldr. III 89: Gutgläubige Inbesitznahme fremder Sachen aus einer Mühle; (3) Ldr. III 90 § 1: Begraben eines Ermordeten im Beisein von Zeugen; (4) Ldr. III 90 § 2: Begräbnis des Ermordeten erfordert Genehmigung des Richters während des Prozesszeitraums; (5) Ldr. III 90 § 3: Beherbigen eines Verwundeten; Tod des Verwundeten und Aufwandsentschädigung durch dessen Erben; (6) Ldr. III 91 §1: Beherbergen eines Gastes.
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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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