Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III  21 § 2: Gleichwertiger Schwur zweier Parteien über den Anspruch an einem Gut; Wasserprobe zur Klärung des rechtmäßigen Anspruchs an einem Gut; (2) Ldr. III 22 § 1: Leihgaben (Pferd und Rock) auf bestimmte Zeit; (3) Ldr. III 23: Beherbergen und Verköstigen eines Geächteten; Straffreiheit durch beeidete Unwissenheit; (4) Ldr. III 25 § 1: Gerichtzeugnis eines Richters für Dinge aus der Amtszeit des verstorbenen Vorgängers bei Zeugenschaft durch Schöffen; (5) Ldr. III 25 § 2: Abwenden eines Ortsfremden vom Marktgericht (Marktkreuz).
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 21 § 2: Gleichwertiger Schwur zweier Parteien über den Anspruch an einem Gut; Wasserprobe zur Klärung des rechtmäßigen Anspruchs an einem Gut; (2) Ldr. III 22 § 1: Leihgaben (Pferd und Rock) auf bestimmte Zeit; (3) Ldr. III 23: Beherbergen und Verköstigen eines Geächteten; Straffreiheit durch beeidete Unwissenheit; (4) Ldr. III 25 § 1: Gerichtzeugnis eines Richters für Dinge aus der Amtszeit des verstorbenen Vorgängers bei Zeugenschaft durch Schöffen; (5) Ldr. III 25 § 2: Abwenden eines Ortsfremden vom Marktgericht (Marktkreuz).

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1)

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