Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 60 § 1,2: Frist für Vergabe des Fahnenlehens nach spätestens nach einem Jahr (LII Wochen) und 6 (IIIIII) Tagen ; (2) Ldr. III 60 § 2: Münzrecht des Königs in allen Städten des Landes; (3) Ldr. III 60 § 3: Umgang mit Gefangenen beim ersten Besuch des Königs; (4) Ldr. III 61 § 1-3: Grafengericht mit Anwesenheit von Schultheiß und Schöffen; (5) Ldr. III 61 § 4: Dingpflichtige bei Gericht von morgens bis Mittag.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 60 § 1,2: Frist für Vergabe des Fahnenlehens nach spätestens nach einem Jahr (LII Wochen) und 6 (IIIIII) Tagen ; (2) Ldr. III 60 § 2: Münzrecht des Königs in allen Städten des Landes; (3) Ldr. III 60 § 3: Umgang mit Gefangenen beim ersten Besuch des Königs; (4) Ldr. III 61 § 1-3: Grafengericht mit Anwesenheit von Schultheiß und Schöffen; (5) Ldr. III 61 § 4: Dingpflichtige bei Gericht von morgens bis Mittag.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Zwei Fürsten versuchen dem König die Lehensfahne zu entreißen, die verstrichene Frist ist mit römischen Zahlen dargestellt, LII= 52 Wochen und IIIIII= 6 Tage. (2) Innerhalb eines Stadtrings mit Mauer und Tor, darin ein Kirchengebäude, steht der König und nimmt mit der ausgestreckten Linken Münzen in Empfang. (3) Der rechts thrononde König fordert mit Befehlsgeste die vor ihm stehenden Burgherren auf, die in der Burg am linken Bildrand untergebrachten Gefangen frei zu lassen oder ihm zur Rechtsprechung vorzuführen. (4) Rechts sitzt der Graf gemeinsam mit dem Schultheiß auf einem Richterstuhl, beide mit Gefehlsgebärde, für die angeordneten 18 Wochen (XVIII), innerhalb derer das Gericht stattfinden soll. Ihnen gegenüber steht der Fronbote mit Amtspeitsche und Schöffen. (5) Zwei DIngpflichtige sind gestikulierend von den Richter getreten, der Zeitraum von morgens bis Mittags ist durch den Stand zweier Sonnen veranschaulicht.

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