Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 17 §§ 1,2: Befreiung von der Acht an allen Orten der Ächtung und durch Bürgen; (2) Ldr. III 18 § 1: Vor Gericht erbringt der Geächtete mit Gerichtsschöffen und zwei Männern den Zeugenbeweis für seine Befreiung aus der Acht; (3) Ldr. III 18 § 2: Befreiung aus dem Königsbann mit Richter und zwei Schöffen als Zeugen; (4) Ldr. III 20 § 2: Besitzer eines Ackers pfändet die Pferde des Mannes am Pflug wegen unberechtigten Pflügens; (5) Ldr. III 21§ 1: Gleichwertiger Anspruch auf ein Gut  vor Gericht vorgetragen.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 17 §§ 1,2: Befreiung von der Acht an allen Orten der Ächtung und durch Bürgen; (2) Ldr. III 18 § 1: Vor Gericht erbringt der Geächtete mit Gerichtsschöffen und zwei Männern den Zeugenbeweis für seine Befreiung aus der Acht; (3) Ldr. III 18 § 2: Befreiung aus dem Königsbann mit Richter und zwei Schöffen als Zeugen; (4) Ldr. III 20 § 2: Besitzer eines Ackers pfändet die Pferde des Mannes am Pflug wegen unberechtigten Pflügens; (5) Ldr. III 21§ 1: Gleichwertiger Anspruch auf ein Gut vor Gericht vorgetragen.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.

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