Lehenrecht: (1) Lnr. 20 § 5 Satz 2: Vorzug der Kommendation aus der Hand des Fürsten mit Fahnenlehnen; (2) Lnr. 21 §§1,2: Ebenbürtiger Sohn mit Heerschild des Vaters; Erhöhung über das Heerschild des Vaters durch Fahnenlehen; (3) Lnr.  22 § 1: Nachkomme bietet dem Lehnsherren des Vaters innerhalb der Frist von Jahr und Tag seine Gefolgschaft (Mannschaft) an ; (4) Lnr. 22  §3 Satz 1:   Ablehnung des Gefolgschaftsangebots durch den Lehensherrn.
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Lehenrecht: (1) Lnr. 20 § 5 Satz 2: Vorzug der Kommendation aus der Hand des Fürsten mit Fahnenlehnen; (2) Lnr. 21 §§1,2: Ebenbürtiger Sohn mit Heerschild des Vaters; Erhöhung über das Heerschild des Vaters durch Fahnenlehen; (3) Lnr. 22 § 1: Nachkomme bietet dem Lehnsherren des Vaters innerhalb der Frist von Jahr und Tag seine Gefolgschaft (Mannschaft) an ; (4) Lnr. 22 §3 Satz 1: Ablehnung des Gefolgschaftsangebots durch den Lehensherrn.

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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.

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