Gallery›Heidelberg University Library›Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 31 § 1: Schuldnberverpflichtung gegenüber den Erben des Gläubigers
; (2) Ldr. III 31 § 3: Gefangenahme, II 32 § 2: Bezeugen der Rangordnung gemäß der Wappenschilde vor Gericht; (3) Ldr. III 32 § 3,5: Erstreiten eines Leibeigen von Geburt mit Schwur auf Reliquie und zwei Zeugen ; (4) Ldr. III 32 § 7: Erbe verhindert den Übergang seines Vaters in die Leibeigenschaft vor Gericht; (5) Ldr. III 32 § 9: Rechtsstreit gegen einen Mann, der sich lossagt: Inanspruchnahme mit Schwur auf Reliquie und Zeugen; Bemächtigung des Mannes durch "Halsschlag".
Heidelberg University Library
Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 31 § 1: Schuldnberverpflichtung gegenüber den Erben des Gläubigers
; (2) Ldr. III 31 § 3: Gefangenahme, II 32 § 2: Bezeugen der Rangordnung gemäß der Wappenschilde vor Gericht; (3) Ldr. III 32 § 3,5: Erstreiten eines Leibeigen von Geburt mit Schwur auf Reliquie und zwei Zeugen ; (4) Ldr. III 32 § 7: Erbe verhindert den Übergang seines Vaters in die Leibeigenschaft vor Gericht; (5) Ldr. III 32 § 9: Rechtsstreit gegen einen Mann, der sich lossagt: Inanspruchnahme mit Schwur auf Reliquie und Zeugen; Bemächtigung des Mannes durch "Halsschlag".
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CC0 — Public Domain
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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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