Gallery›Heidelberg University Library›Lehenrecht: (1) Lnr. 7 § 1: Belehnung mit dem Gedinge beim Tod des bisherigen Lehnsnehmers; (2) Lnr. 7 § 2: Erwirken des Anspruchs auf ein Gedinge durch Eid- und Zeugenbeweis; (3) Lnr. 7 § 4: Zeitpunkt der Belehnung als Kriterium, ein Lehen zuzusprechen; (4) Lnr. 7 § 5,6: Vergabe des zugesgten Lehens beim Tod des bisherigen Lehensnehmers, Beweisführung vor Gericht über ein noch nicht eingewiesenes Lehensgut; (5) Lnr. 7 § 8: Ablehnung des angebotenen Lehens, Erlöschen der Lehenszusage.
Heidelberg University Library
Lehenrecht: (1) Lnr. 7 § 1: Belehnung mit dem Gedinge beim Tod des bisherigen Lehnsnehmers; (2) Lnr. 7 § 2: Erwirken des Anspruchs auf ein Gedinge durch Eid- und Zeugenbeweis; (3) Lnr. 7 § 4: Zeitpunkt der Belehnung als Kriterium, ein Lehen zuzusprechen; (4) Lnr. 7 § 5,6: Vergabe des zugesgten Lehens beim Tod des bisherigen Lehensnehmers, Beweisführung vor Gericht über ein noch nicht eingewiesenes Lehensgut; (5) Lnr. 7 § 8: Ablehnung des angebotenen Lehens, Erlöschen der Lehenszusage.
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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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