Landrecht zweites Buch: (1) Ldr. II 71 § 5: Herausgabe eines Friedensbrechers; (2) Lrd. II 71 § 5, Satz 2: der Richter bestätigt die rechtmäßige Gefangenahme des Friedensbrechers aufgrund der sieben Zeugen (Bürgen); (3) Lrd. II 72 § 1, Satz 2: Durch den Richter berechtigte Herausforderung des Friedensbrechers ; (4) Ldr. II 72 § 2: Burgherr schwört die Burg frei ; (5) Ldr. II 72 § 2, Satz 2,3: Gerichtlicher Zweikampf zur Urteilsfindung über die Burg.
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Landrecht zweites Buch: (1) Ldr. II 71 § 5: Herausgabe eines Friedensbrechers; (2) Lrd. II 71 § 5, Satz 2: der Richter bestätigt die rechtmäßige Gefangenahme des Friedensbrechers aufgrund der sieben Zeugen (Bürgen); (3) Lrd. II 72 § 1, Satz 2: Durch den Richter berechtigte Herausforderung des Friedensbrechers ; (4) Ldr. II 72 § 2: Burgherr schwört die Burg frei ; (5) Ldr. II 72 § 2, Satz 2,3: Gerichtlicher Zweikampf zur Urteilsfindung über die Burg.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Der in eine Stadt oder Burg geflohene Friedensbrecher wird von den mit Lanzen bewaffeneten Verfolgern herausgefordert, von denen die vorderen ihn an den Händen gepackt schon zu sich ziehen, während er von einem Mann im Innern der Stadt herausgeschoben wird. (2) Vor den rechts im Bild sitzenden Richter mit Richtschwert sind die sieben Bürgen mit den an Händen gefesselten Friedensbrecher getreten. (3) Durch den rechts sitzenden Richter berechtigt, sind sechs Boten vor die Burg gekommen, um den dorthin geflohenen Freidensbrecher zu holen. Der Ankläger druchschreitet gerade das Burgtor. Ein Wächter auf dem Turm bläst in sei Horn. (4) Vor der Burg schwört ein mit Schapel und Richterschwert in seiner Würde gekennzeichneter Burgherr auf eine Reliquie und wird so von dem rechts im Bild sitzenden Richter, der ebenfalls ein Richtschwert hält, vom Vorwurf des Raubs befreit. (5) Vor der Burg und im Beisein des Richters findet ein Zweikampf zu Fuß statt, bei dem der wieder mit Schapel gekennzeichnete Burgherr und der Ankläger mit Schwertern und Schilden bewaffnet gegeneinander angetreten sind.

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