Landrecht zweites Buch: (1) Ldr. II 20 § 1: Privathirte und Gemeindehirten mit ihren Auftraggebern; (2, 3) Ldr. II 54 § 5: Schwur des Hirten zur Verletzung eines Tieres; Schadensersatz für verletztes Tier; (4)   Beschuldigen des Hirten bei Tierverlust mit Zeugen.
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Landrecht zweites Buch: (1) Ldr. II 20 § 1: Privathirte und Gemeindehirten mit ihren Auftraggebern; (2, 3) Ldr. II 54 § 5: Schwur des Hirten zur Verletzung eines Tieres; Schadensersatz für verletztes Tier; (4) Beschuldigen des Hirten bei Tierverlust mit Zeugen.

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lllustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Links im Bild steht der Privathirte mit Hütestab, der auf seinen Herren in Mi-Parti deutet, der gem. Text mindestens drei Huftiere besitzen muss als Voraussetzung für die Beschäftigung eines eigenen Hirten. Ihnen gegenüber steht die Dorfgemeinschaft die einen Gemeindehirten beauftragen, den einer der Männer am Arm Handgelenk gepackt hat und herbei zieht. (2) In der Mitte des Bildstreifens steht der Hirte, der seinen Stab abgelegt hat und mit der linken Hand eine Schwurgeste auf eine Reliquie macht, während er mit der rechten Hand auf den Stier deutet, der gerade die Ziege aus dem Besitz eines anderen verletzt. (3) Rechts im Bild liegt die verletzte Ziege. Daneben steht der Besitzer des Tieres, das den Schaden verursacht hat, und gibt dem geschädigten Tierhalter Geldmünzen als Schadensersatz. (4) Der Hirte hat seinen Stock hinter sich abgelegt und möchte zum Verlust eines Tieres auf eine Reliquie schwören. Er wird vom Geschädigten jedoch an beiden Händen festgehalten und somit vom Schwur abghalten, da dieser mit zwei Zeugen gekommen ist.

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