Gallery›Heidelberg University Library›Lehenrecht: (1) Lnr. 7 § 9: Zeugenschaft in einer Lehenssache; (2) Lnr. 8 § 1: Belehnung eines Gutes an zwei Lehensnehmer, die dieses nur gemeinsam weiter verleihen; (3) Lnr. 8 § 2: Lehensherr fordert von gemeinsam Belehnten einen, der Lehnespflicht leistet; (4) Lnr. 9 § 2: Bußgeld- und Gewettezahlung nach dreimaligem erfolglosem Einspruch gegen ein Gerichtsurteil.
Heidelberg University Library
Lehenrecht: (1) Lnr. 7 § 9: Zeugenschaft in einer Lehenssache; (2) Lnr. 8 § 1: Belehnung eines Gutes an zwei Lehensnehmer, die dieses nur gemeinsam weiter verleihen; (3) Lnr. 8 § 2: Lehensherr fordert von gemeinsam Belehnten einen, der Lehnespflicht leistet; (4) Lnr. 9 § 2: Bußgeld- und Gewettezahlung nach dreimaligem erfolglosem Einspruch gegen ein Gerichtsurteil.
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CC0 — Public Domain
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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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