Landrecht  drittes Buch: (1) Ldr. III 3 Satz 3: Schadensersatzleistung durch den Vormund des Geisteskranken (Narr) für dessen Tat; (2) Ldr. III § 4 Satz 1: Anspruch an einer geschenkten Habe durch zweifache Zeugenschaft dem Schenker gegenüber, (3) Ldr. III 4 § 2:  Der Verkäufer ist Gewährsmann, gibt Gewähr für den Verkauf von Waren; (4) Ldr. III 5 § 3: Haftungsausschluss für den Schaden an verwahrtem Gut bei beschworener Unschuld, (5) Ldr. III 5 § 5: Haftungsauschluss beim Tod verpfändeter Tiere bei Eid auf Unschuld.
Heidelberg University Library

Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 3 Satz 3: Schadensersatzleistung durch den Vormund des Geisteskranken (Narr) für dessen Tat; (2) Ldr. III § 4 Satz 1: Anspruch an einer geschenkten Habe durch zweifache Zeugenschaft dem Schenker gegenüber, (3) Ldr. III 4 § 2: Der Verkäufer ist Gewährsmann, gibt Gewähr für den Verkauf von Waren; (4) Ldr. III 5 § 3: Haftungsausschluss für den Schaden an verwahrtem Gut bei beschworener Unschuld, (5) Ldr. III 5 § 5: Haftungsauschluss beim Tod verpfändeter Tiere bei Eid auf Unschuld.

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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Ein Geistekranker, der mit Schellen und Glocken an seinem Gewand und seine ungestüme Haartracht gekennzeichnet ist, schlägt einem Kind mit einem Hammer auf den Kopf. Daneben steht der Vormund des Geisteskranken, der dem Vormund des Kindes Schadensersatz leistet, indem er ihm Münzen in dessen Hand gibt. (2) Der rechts im Bild stehende Mann greift einen Zipfel des Gewandes, das er zuvor verschenkt oder veräußert hat und fordert es zurück. Der jetzige Besitzer hält das Gewand im Arm und beschwört mit zwei Zeugen den Besitz bzw. Erwerb. (3) Der Käufer eines Pferdes, das er bereits am Zügel hält, gibt im Beisein zweier Zeugen dem Verkäufer den Kaufpreis, Geldmünzen, in die Hand. (4) Ein Pferd steht in einem brennenden Stall. Davor steht ein Mann, der das Pferd in Verwahrung genommen hat und schwört vor dem Besitzer des Pferdes auf eine Reliquie seine Unschuld am Verlust des Tieres. (5) Der Pfandnehmer präsentiert die über einer Stange hängende Haut eines Tiers und beschwört seine Unschuld dem Pfandgeber gegenüber.

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