Landrecht zweites/drittes Buch: (1) Ldr. II 72 § 3: Burgherr bringt einen angeklagten Burgbewohner vor Gericht  zur Reinigung der Burg ; (2) Ldr. II 72 § 4: Burgherr leistet an den von seiner Burg aus Geschädigten Schadensersatz; (3) Ldr. II 72 § 5: Schuld und Unschuld bei Schaden, der von der Burg ausgeht; (4) Ldr. III 1 § 1: Niederreißen des Ortes einer Vergewaltigung und Tötung der Lebewesen; (5) Ldr. III 2: Geistliche und Juden, die Waffen tragen, erhalten keinen Friedensschutz; (6) Ldr. III 3: Bestrafung von Schwangeren nur an Haut und Haar.
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Landrecht zweites/drittes Buch: (1) Ldr. II 72 § 3: Burgherr bringt einen angeklagten Burgbewohner vor Gericht zur Reinigung der Burg ; (2) Ldr. II 72 § 4: Burgherr leistet an den von seiner Burg aus Geschädigten Schadensersatz; (3) Ldr. II 72 § 5: Schuld und Unschuld bei Schaden, der von der Burg ausgeht; (4) Ldr. III 1 § 1: Niederreißen des Ortes einer Vergewaltigung und Tötung der Lebewesen; (5) Ldr. III 2: Geistliche und Juden, die Waffen tragen, erhalten keinen Friedensschutz; (6) Ldr. III 3: Bestrafung von Schwangeren nur an Haut und Haar.

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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Burgherr führt denjenigen, der von seiner Burg aus Gewalt ausgeübt hat, aus der Burg heraus und bringt ihn zum rechts im Bild sitzenden Richter und befreit so die Burg von der Mitschuld. (2) Der Burgherr, wie zuvor auch durch ein Schapel gekennzeichnet, steht in leichter Verneigung im Burgtor und entschädigt den beim Richter stehenden Mann, indem er Münzen in ein aufgespanntes Tuch gibt. Die sechswöchige Frist, die von Rechts wegen dafür gesetzt ist, ist durch sechs Striche am oberen Bildrand vermerkt. (3) Im Bereich des Burgtores sind drei gerüstete und mit Lanzen bewaffnete Reiter dargestellt. Vor Ihnen liegt der von ihnen geschädigte Mann auf dem Boden, dessen Pferd sie am Zügel halten. Die lt. Gesetz gegebene Frist von drei Tagen, binnen derer die Beute für eine Schuldzuweisung auf die Burg gebracht sein muss, ist hier als drei Striche vermerkt. ("III 9" tertium dies, sh. Komentarfeld.) (4) Mit Äxten legen zwei Männer ein Haus nieder, in dem eine Vergewaltigung stattgefunden hat. ein weiterer Mann köpft Tiere (lt. Gesetz alle bei der Tat anwesenden Lebewesen): er hält einen Vogel kopfüber und trennt mit einem Schwert gerade den Kopf ab, ein bereits enthäupteter Hund liegt zu seinen Füßen. (5) Ein Geislticher und ein Jude jeweils hoch zu Roß und mit Schwertern an der Seite. (6) Eine verurteilte schwangere Frau steht mit entkleidetem Oberkörper und überkreuz gefesselten Händen an einer Staupsäule. Hinter ihr steht ein Mann mit großer Schere, der ihre Haare schneidet, der gegenüber stehende Mann schlägt sie mit einer Rute (Staupbesen).

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