Gallery›Heidelberg University Library›Lehenrecht: (1) Lnr. 19 § 1: Schwur des Vorsprechers vor Gericht auf die Autorisierung seiner Aussage; (2) Lnr. 20 § 1: Mutter mit neugeborenem Sohn, Erbanspruch des Sohnes, sobald dessen Stimme kräftig ist. Ausschluss anderer Anwärter; (3) rechts: Lnr. 20 § 1Satz 2: Erbanspruchsverlust des Sohnes, der vor dem Vater stirbt; (4) links: Lnr. 20 § 3: nicht ebenürtiger Sohn übernimmt nicht das Lehen des verstorbenen Vaters, Belehnung des Guts an Anwärter ; (5) rechts: Lnr. 20 § 2: Durch Verurteilung erwirkte Rückgabe eines Lehens; (6) links: Lnr. 20 § 4: unrechtmäßige Aufkündigugng des Lehens (Anzünden des Gutes); (7) Lnr. 20 § 5: König gibt unteilbares Bischofslehen (Szepterlehen) an Bischof als alleinigem Lehensnehmer und unteilbares Fahnenlehen an einen Mann.
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Lehenrecht: (1) Lnr. 19 § 1: Schwur des Vorsprechers vor Gericht auf die Autorisierung seiner Aussage; (2) Lnr. 20 § 1: Mutter mit neugeborenem Sohn, Erbanspruch des Sohnes, sobald dessen Stimme kräftig ist. Ausschluss anderer Anwärter; (3) rechts: Lnr. 20 § 1Satz 2: Erbanspruchsverlust des Sohnes, der vor dem Vater stirbt; (4) links: Lnr. 20 § 3: nicht ebenürtiger Sohn übernimmt nicht das Lehen des verstorbenen Vaters, Belehnung des Guts an Anwärter ; (5) rechts: Lnr. 20 § 2: Durch Verurteilung erwirkte Rückgabe eines Lehens; (6) links: Lnr. 20 § 4: unrechtmäßige Aufkündigugng des Lehens (Anzünden des Gutes); (7) Lnr. 20 § 5: König gibt unteilbares Bischofslehen (Szepterlehen) an Bischof als alleinigem Lehensnehmer und unteilbares Fahnenlehen an einen Mann.
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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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