Lehenrecht:  (1) Lnr. 1: 14 § 4, Satz 1: Leugnen eines Lehensgutes vor dem Lehensherrn (Bischof) und dessen Männer; (2) Lnr. 14 § 4, Satz 2: Pflicht der Rückforderung des Lehens vom Lehensherren für den Unterlehensnehmer; (3) Lnr. 15 § 1, Satz 1: Unterlehensnehmer fordert und erhält eigeneständige Blehnung bei Schwiegen oder Untätigkeit desjenigen, der das Lehen leugnet; (4) Lnr. 15 §2: Lehenserneuerung nach Verweis auf das Lehensgut und den vorrangigen, das Lehen leugnenden Lehensnehmer.
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Lehenrecht: (1) Lnr. 1: 14 § 4, Satz 1: Leugnen eines Lehensgutes vor dem Lehensherrn (Bischof) und dessen Männer; (2) Lnr. 14 § 4, Satz 2: Pflicht der Rückforderung des Lehens vom Lehensherren für den Unterlehensnehmer; (3) Lnr. 15 § 1, Satz 1: Unterlehensnehmer fordert und erhält eigeneständige Blehnung bei Schwiegen oder Untätigkeit desjenigen, der das Lehen leugnet; (4) Lnr. 15 §2: Lehenserneuerung nach Verweis auf das Lehensgut und den vorrangigen, das Lehen leugnenden Lehensnehmer.

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llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.

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