Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III  66 § 3, 2-4: Bauerelaubnis für Burgen und befestigte Höfe; (2) Ldr. III 66 § 4: Wiederaufbau einer niedergelegten Burg nur mit Erlaubnis des Richters; (3) Ldr. III 67: Brechen einer Burg per Gerichtsbeschluss  ; (4) Ldr. III 68 § 1: Wie verurteilte Burg abgebrochen werden soll. (5) Ldr. III 68 § 2: Bevölkerung des Gerichtsbezirks muss beim Abbruch der Burg helfen.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 66 § 3, 2-4: Bauerelaubnis für Burgen und befestigte Höfe; (2) Ldr. III 66 § 4: Wiederaufbau einer niedergelegten Burg nur mit Erlaubnis des Richters; (3) Ldr. III 67: Brechen einer Burg per Gerichtsbeschluss ; (4) Ldr. III 68 § 1: Wie verurteilte Burg abgebrochen werden soll. (5) Ldr. III 68 § 2: Bevölkerung des Gerichtsbezirks muss beim Abbruch der Burg helfen.

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CC0 — Public Domain
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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Links eine Burg, rechts ein befestigter Hof, dessen Umfriedung so hoch sein darf, wie ein Berittener reicht, das zeigt der Reiter aus dem darunter gelegenen Bildstreifen an, der mit seinem Schwert in das Tor zeigt. (2) Rechts sitzt der Richter mit Befehlsgeste, links wird eine Burg errichtet. (3) Ein Burgherr möchte seine gewaltsam niedergelegte Burg wieder aufbauen, dazu steht er gestikulierend vor dem Richter, während rechts im Bild seine Burg noch zerstört wird. (4) Richter gibt den Befehl zum Niederlegen der Burg. (5) Einfache Leute zertören mit Hacken eine Burg.

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