Gallery›Heidelberg University Library›Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 87 § 4: Klage gegen Gerichtsgeächtete (Verfestete) und Zahlungsunwillige vor jedem Gericht; (2) Ldr. III 88 § 1: Gereichtszeugnis mit Schwur des Richters und der Schöffen auf Königskrone ; (3) Ldr. III 88 § 3: Schwur des Klägers und der Zeugen über die Schuld des Verfesteten vor Gericht; (4) Ldr. III 88 § 4: Kläger und Zeugen schwören vor Gericht auf die Schuld eines Verfesteten; (5) Ldr. III 88 § 5: Vorsagen und Nachsagen des Eids auf das Reliquiar von Zeugen und Kläger.
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Landrecht drittes Buch: (1) Ldr. III 87 § 4: Klage gegen Gerichtsgeächtete (Verfestete) und Zahlungsunwillige vor jedem Gericht; (2) Ldr. III 88 § 1: Gereichtszeugnis mit Schwur des Richters und der Schöffen auf Königskrone ; (3) Ldr. III 88 § 3: Schwur des Klägers und der Zeugen über die Schuld des Verfesteten vor Gericht; (4) Ldr. III 88 § 4: Kläger und Zeugen schwören vor Gericht auf die Schuld eines Verfesteten; (5) Ldr. III 88 § 5: Vorsagen und Nachsagen des Eids auf das Reliquiar von Zeugen und Kläger.
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Illustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert.
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